Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.

Fortbestand Bedürfnis nach 10 Jahren

Da uns immer mehr Anfragen bzgl. des Fortbestandes des Bedürfnisses nach 10 Jahren erreichen, möchten wir Euch hierzu noch einmal den folgenden Hinweis geben:

In der Novellierung des Waffengesetzes 2020 wurde der Fortbestand des Bedürfnisses neu gefasst. Die entsprechende Regelung befindet sich in § 14 Abs 4 WaffG.

Satz 3: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. [Quelle]: www.juris.de

Damit regelt der Gesetzgeber klar, welche Anforderungen an Erlaubnisinhaber gestellt werden bei denen nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis mehr als 10 Jahre vergangen sind.

Wir zitieren aus den Fragen & Antworten zum neuen Waffenrecht auf unserer Homepage
zu finden hier: Link zum News-Artikel

Was hat es mit der Grenze von 10 Jahren auf sich?

Das neue Waffengesetz geht davon aus, dass man zehn Jahre nach Erteilung der ersten Waffenbesitzberechtigung oder Munitionserwerbserlaubnis ausreichend sein Bedürfnis durch Schießtermine unter Beweis gestellt hat. Anschließend reicht es aus, wenn man weiterhin im verbandsorganisierten Schießsportverein Mitglied bleibt, auch wenn man nur noch sporadisch trainiert. Eine bestimmte Anzahl von Trainingsteilnahmen wird dann nicht weiter gefordert.
Das bedeutet, sind seitdem Ihr die erste waffenrechtliche Erlaubnis ergangen ist 10 Jahre vergangen bittet Ihr in der Bundesgeschäftsstelle um einen Nachweis der Mitgliedschaft im BDMP und legt diesen der zuständigen Behörde vor. Weitere Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bestehen nicht, insbesondere Nachweise der Regelmäßigkeit oder Trainingsstätten fordert der Gesetzgeber ausdrücklich nicht. Sollte die zuständige Behörde diese verlangen verweist diese bitte höflich auf den entsprechenden Absatz im WaffG sowie die dort befindliche sehr klare und eindeutige Regelung zum Nachweis. Sollte die Behörde unverändert der Meinung sein dass weitere Nachweise erbracht werden müssen verweist die Behörde auf die zuständigen Innenministerien, diese erteilen den untergeordneten Behörde gerne Rechtsauskunft und weisen auf die klare Rechtslage hin.

Hinweisen möchten wir aber auch darauf, dass es bei der Regelung um den Fortbestand des Bedürfnisses geht, also um den Besitz von Sportwaffen. Die Regelungen zum Erwerb von Sportwaffen bleiben davon unberührt.

Nebenbei: Unter dem Link zu den Fragen&Antworten  finden sich zudem weitere interessante Fragen die sich zusammen mit der Novellierung des WaffG 2020 ergeben. Am besten einfach mal vorbei schauen...


Sollten Probleme mit Behörden oder Fragen aufkommen einfach kurz an die Bundesgeschäftsstelle wenden.

Wir helfen gerne und schnell.

Wir wünsche Euch alles Gute
Für das Präsidium
David Brandenburger

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