Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.

Sportwaffen zählen nicht mit: Bayerischer Verwaltungs-Gerichtshof stärkt das Jägerprivileg – ein wichtiges Urteil für alle „Doppelinhaber" im BDMP

BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2026 – 24 B 25.1740

Viele unserer Mitglieder sind nicht nur Sportschützen, sondern zugleich Jäger. Genau für diese „Doppelinhaber" hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun eine praktisch hochrelevante Frage geklärt: Darf die Waffenbehörde bereits vorhandene Sportkurzwaffen auf das gesetzliche Kontingent von zwei jagdlichen Kurzwaffen anrechnen und deshalb den Voreintrag für eine jagdliche Kurzwaffe verweigern? Die Antwort des BayVGH ist eindeutig: Nein.

Worum ging es?

Der Kläger, Jäger und Sportschütze mit drei Waffenbesitzkarten, beantragte im Mai 2024 beim Landratsamt einen Voreintrag für eine halbautomatische Pistole (Glock, Kaliber .40 S&W) als zweite jagdliche Kurzwaffe für den Fangschuss. Das Landratsamt lehnte ab: Der Kläger besitze aus seiner Sportschützentätigkeit bereits mehrere Kurzwaffen, die objektiv auch jagdtauglich seien. Mit Blick auf das öffentliche Interesse, die Zahl der im Umlauf befindlichen Waffen gering zu halten, seien diese Sportwaffen auf das Jägerkontingent anzurechnen. Das Verwaltungsgericht Würzburg folgte dieser Linie (Urteil vom 17. März 2025 – W 9 K 24.1328). Erst in der Berufung bekam der Kläger Recht: Der 24. Senat des BayVGH hob das erstinstanzliche Urteil sowie den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete den Freistaat Bayern zur Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte.

BDMP-Präsident David Brandenburger begrüßt die Entscheidung: „Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg für alle legalen Waffenbesitzer in Deutschland. Der BayVGH stellt unmissverständlich klar, dass Behörden den klaren Willen des Gesetzgebers nicht durch selbst erdachte Einschränkungen aushebeln dürfen. Gerade für unsere vielen Mitglieder, die Sportschießen und Jagd verbinden, schafft die Entscheidung endlich Rechtssicherheit."

Das Jägerprivileg: gesetzliches Grundkontingent ohne Bedürfnisprüfung

Kern der Entscheidung ist § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG. Danach entfällt für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Bedürfnisprüfung für den Erwerb von Langwaffen sowie von bis zu zwei Kurzwaffen vollständig, sofern die Waffe nicht nach dem Bundesjagdgesetz – namentlich § 19 BJagdG – für die Jagd verboten ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das Bedürfnis wird – so der Senat ausdrücklich – von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet. Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung bewusst geschaffen: Wer die staatlich überwachte Jägerprüfung abgelegt hat und dessen Jagdausübung durch die Jagdgesetze detailliert reglementiert ist, dem darf eine Grundausstattung von zwei Kurzwaffen ohne weiteren Nachweis zugebilligt werden.

Keine „Anrechnung" von Sportwaffen – der Wortlaut ist eindeutig

Der BayVGH stellt klar: Die Vorschrift kennt keinerlei Einschränkung dahingehend, dass das Privileg nur greift, wenn der Jäger nicht bereits aus anderem Rechtsgrund geeignete Waffen besitzt. § 13 WaffG ist als lex specialis Sondervorschrift gegenüber dem allgemeinen Bedürfnistatbestand des § 8 WaffG; § 13 Abs. 2 WaffG verdrängt seinerseits § 13 Abs. 1 WaffG. Die Behörde kann eine Anrechnung daher weder über den allgemeinen Bedürfnisbegriff noch über das Merkmal des „Benötigens" konstruieren.

Dem behördlichen Argument, es sollten „möglichst wenige Waffen ins Volk kommen", erteilt der Senat keine grundsätzliche Absage – rückt es aber zurecht: Dieser vom Bundesverwaltungsgericht geprägte Topos sei lediglich eine griffige Verschlagwortung des Bedürfnisprinzips. Gemeint ist, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus in Privatbesitz gelangen sollen. Wo dieses Maß liegt, bestimmt der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative – und er hat es mit § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG auf zwei jagdliche Kurzwaffen festgelegt. Eine behördlich erdachte weitergehende Restriktion läuft dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung zuwider.

Kein „additives Gesamtbedürfnis" über die Erlaubnistatbestände hinweg

Besonders wichtig für BDMP-Mitglieder ist die dogmatische Klarstellung des Senats: Das Waffengesetz kennt kein „additives Gesamtbedürfnis". Das Bedürfnis nach § 8 WaffG ist stets auf den konkret beantragten Zweck bezogen. Wer eine Waffe als Sportschütze erwirbt, hat sein Bedürfnis ausschließlich für die sportliche Nutzung dargelegt. Dieser sportliche Bedürfnisnachweis darf nicht nachträglich zweckentfremdet werden, um den Erwerb einer jagdlichen Waffe zu blockieren. Die gesetzliche Differenzierung zwischen § 13 WaffG (Jäger) und § 14 WaffG (Sportschützen) würde sonst unterlaufen. Beide Privilegierungen stehen selbständig nebeneinander.

„Genau diese Vermischung der Erlaubnistatbestände beobachten wir seit Jahren in der Behördenpraxis", so Brandenburger. „Wer als Sportschütze sein Bedürfnis sauber nachgewiesen hat, darf dafür nicht an anderer Stelle bestraft werden. Der Senat hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt – das ist ganz im Sinne des BDMP."

Praxisnah: Sportkurzwaffen sind regelmäßig keine Jagdwaffen

Erfreulich lebensnah sind die Ausführungen des Senats zur tatsächlichen Eignung von Sportwaffen für die Jagd – jeder aktive Schütze wird sie unterschreiben: Sportkurzwaffen sind für den Wettkampf optimiert. Höheres Gewicht, teils durch Zusatzgewichte, minimaler Abzugswiderstand, ergonomisch angepasste Griffschalen, empfindliche Präzisionsvisierungen und eine generelle Anfälligkeit gegenüber Feuchtigkeit und Schmutz machen sie für den robusten jagdlichen Einsatz regelmäßig ungeeignet; in gängige Holster passen sie oft nicht einmal. Der Senat zieht daraus den richtigen Schluss: Ob eine konkrete Sportwaffe für die Jagd taugt, kann allein der Jäger selbst beurteilen – nicht die Behörde, die nur abstrakt nach Typ und Kaliber urteilt.

Abweichende Rechtsprechung aus NRW überzeugt nicht

Der Senat setzt sich zudem mit der gegenläufigen Linie des VG Köln (Urteil vom 21.1.2010 – 20 K 2236/08) und des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.12.2011 – 20 A 529/10) auseinander, auf die sich auch das Bayerische Innenministerium berufen hatte. Diese Rechtsprechung übersehe, dass die allgemeinen Erwägungen des § 8 WaffG durch die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG verdrängt werden. Auch eine teleologische Reduktion scheide aus – es fehle schlicht an einer Regelungslücke, ein gesetzgeberisches Versehen sei angesichts der eindeutigen Materialien nicht anzunehmen.

Was bedeutet das Urteil für unsere Mitglieder?

 Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins haben Anspruch auf den Erwerb von bis zu zwei jagdlichen Kurzwaffen, ohne ein Bedürfnis im Einzelnen darlegen zu müssen. Die Waffe darf lediglich nicht nach dem Bundesjagdgesetz (insbesondere § 19 BJagdG) jagdlich verboten sein.

Wer zugleich Sportschütze ist, muss sich seine sportlich begründeten Kurzwaffen nicht auf dieses Kontingent anrechnen lassen – auch dann nicht, wenn sie objektiv jagdtauglich wären.

Vorsicht bei der dritten jagdlichen Kurzwaffe: Hier greift die unwiderlegliche Vermutung nicht mehr. Dann ist ein konkretes jagdliches Bedürfnis darzulegen und glaubhaft zu machen – und in dieser Konstellation können behördliche Anrechnungsüberlegungen durchaus wieder eine Rolle spielen.

Wem die Behörde einen Voreintrag mit Verweis auf vorhandene Sportkurzwaffen verweigert, sollte den Bescheid nicht hinnehmen, sondern anwaltlich prüfen lassen. Formal bindet das Urteil zwar nur die Beteiligten des konkreten Verfahrens; seine sorgfältige Begründung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck wird jedoch erhebliche Orientierungswirkung entfalten – gerade gegenüber bayerischen Behörden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht steht damit weiterhin aus.

Der BayVGH hat das gesetzliche Grundkontingent für jagdliche Kurzwaffen mit dogmatischer Klarheit verteidigt und einer behördlichen Praxis den Boden entzogen, die den klaren Willen des Gesetzgebers durch eine erfundene „Anrechnung" unterlaufen wollte. Für die vielen BDMP-Mitglieder, die Sportschießen und Jagd verbinden, ist das Urteil ein Gewinn an Rechtssicherheit: Die Privilegien des Sportschützen und des Jägers bestehen nebeneinander – und keines schmälert das andere.

Präsident Brandenburger kündigt an, dass der BDMP die Entwicklung weiter eng begleiten wird: „Wir werden das Urteil in unsere laufende Verbandsarbeit einbringen und unsere Mitglieder unterstützen, wenn Behörden weiterhin mit der überholten Anrechnungsthese arbeiten. Wer als Doppelinhaber einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte sich an uns wenden – der BDMP steht an der Seite seiner Mitglieder."

*Fundstelle: BayVGH, Urteil vom 26.02.2026 – 24 B 25.1740* 

(Link: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-4098?hl=true)

Christian Teppe
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht
Anwalt des BDMP
www.teppe.de

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