Manchmal sind es Personalien, die Anlass geben, eine Rechtsfrage neu zu vermessen. Wie zu erfahren war, ist der langjährige Vorsitzende der für das Jagd- und Waffenrecht zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen in den Ruhestand getreten. Wir wünschen ihm dafür persönlich alles Gute. Zugleich verbinden wir mit diesem Wechsel eine Hoffnung, die wir nicht verhehlen wollen: dass mit ihm auch jene Rechtsauffassung den Weg in den wohlverdienten Ruhestand antritt, mit der die Gießener Kammer eine zahlenmäßige Kontingentierung von Jagdlangwaffen in die Welt gesetzt hat, die das Gesetz so nicht kennt – und die aus unserer Sicht mit dem geltenden Waffenrecht nicht vereinbar ist.
Was das VG Gießen entschieden hat
Zur Erinnerung: Die 9. Kammer des VG Gießen hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az. 9 K 2448/20.GI) die Auffassung vertreten, das in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG verankerte Jägerprivileg – wonach bei Inhabern eines Jahresjagdscheins für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen gerade keine Bedürfnisprüfung stattfindet – erschließe dem Jäger keine “unerschöpfliche Erwerbsquelle”. Jäger seien vielmehr auf die Anzahl von Langwaffen beschränkt, die für ihre individuelle Jagdausübung “vernünftigerweise notwendig” sei. Besitze ein Jäger mehr als zehn Langwaffen, könne dies ein Hinweis auf mögliches “Waffenhorten” und Anlass für eine Bedürfnisprüfung sein – wobei sich das Gericht die für Sportschützen in § 14 Abs. 6 WaffG gezogene Zehnergrenze kurzerhand als Maßstab entlieh. Im konkreten Fall versagte die Kammer einem Jäger, der für jagdliche Zwecke bereits dreißig Langwaffen in seinen Waffenbesitzkarten eingetragen hatte, die Eintragung zweier weiterer Langwaffen und bestätigte damit die behördliche Verweigerung.
Bemerkenswert ist dabei die eigene Ehrlichkeit des Gerichts: Es räumt selbst ein, dass weder das Waffengesetz noch die Waffenverwaltungsvorschrift eine zahlenmäßige Beschränkung von Jagdlangwaffen vorsehen. Die Grenze wird stattdessen aus dem “Sinn und Zweck des gesamten Waffenrechts” und dem Topos hergeleitet, es sollten “so wenig Waffen wie möglich ins Volk” gelangen. Anders gewendet: Das Gericht setzt an die Stelle einer eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung eine eigene rechtspolitische Wertung.
Warum diese Rechtsprechung mit dem Gesetz nicht vereinbar ist
Die Gießener Linie hält einer methodengerechten Prüfung nicht stand, und zwar auf jeder Ebene der Auslegung.
Der Wortlaut ist eindeutig: § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nimmt Jahresjagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen ausdrücklich von der Prüfung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aus. Der Gesetzgeber hat also genau dort, wo er eine zahlenmäßige Grenze wollte – bei den Kurzwaffen –, eine solche gezogen. Bei den Langwaffen hat er es nicht getan. Wer daraus folgert, die Langwaffen seien “erst recht” begrenzt, verkehrt den Umkehrschluss in sein Gegenteil.
Die Systematik bestätigt dies. Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. September 2020 in § 14 Abs. 6 WaffG für Sportschützen erstmals eine Zehnergrenze auf der sogenannten gelben WBK eingeführt. Er hatte das Jägerprivileg des § 13 WaffG dabei vor Augen – und hat es unangetastet gelassen. Es gibt kaum einen deutlicheren Beleg für eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung als eine Novelle, die eine Kontingentierung an einer Stelle einführt und an der anderen unterlässt. Gerade diese Grenze des § 14 Abs. 6 WaffG dann im Wege der “Übertragung” auf § 13 WaffG anzuwenden, wie es das VG Gießen tut, ist keine Auslegung mehr, sondern Rechtsfortbildung contra legem.
Die Gesetzesbegründung spricht dieselbe Sprache: Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und des gültigen Jagdscheins brauche waffenrechtlich “nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht”. Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisfrage bei Jagdlangwaffen also gerade der behördlichen und gerichtlichen Einzelfallbewertung entzogen – exakt jener Einzelfallbewertung, die das VG Gießen durch die Hintertür wieder einführt.
Und schließlich der vielzitierte Grundsatz, es sollten “so wenig Waffen wie möglich ins Volk” gelangen: Er ist kein Rechtssatz, aus dem sich im Wege der Subsumtion Kontingente ableiten ließen, sondern eine Kurzformel für das Bedürfnisprinzip – das der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG für Jagdlangwaffen gerade ausgestaltet und begrenzt hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2026 (Az. 24 B 25.1740) unmissverständlich klargestellt: Der Topos sei lediglich eine “griffige Verschlagwortung” des Bedürfnisprinzips; die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG verdränge die allgemeinen Erwägungen des § 8 WaffG, und für eine teleologische Reduktion fehle es bereits an einer Regelungslücke. Der BayVGH hat damit – im Kontext der jagdlichen Kurzwaffen – genau die methodische Linie vorgezeichnet, an der auch die Gießener Langwaffen-Rechtsprechung zu messen ist: Wo der Gesetzgeber ein unwiderleglich vermutetes Bedürfnis angeordnet hat, darf die Verwaltung es nicht über Hilfskonstruktionen wieder einkassieren.
Dass diese Kritik keine Einzelmeinung interessierter Kreise ist, belegt zunächst die Rechtswissenschaft selbst: Ein im Auftrag des Verfassers erstelltes Rechtsgutachten von Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein – dem langjährigen Leiter der Abteilung Verwaltung, Recht und Forsten im niedersächsischen Landwirtschaftsministerium und einem der profiliertesten Rechtsgutachter im Jagd- und Waffenrecht –, veröffentlicht in der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht (Meyer-Ravenstein, Zahlenmäßige Beschränkung des Besitzes von Langwaffen für Jäger, AUR 2026, 122 ff.), kommt nach eingehender Prüfung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Telos des § 13 WaffG zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Obergrenze für die Anzahl jagdlich genutzter Langwaffen ist im Gesetz nicht enthalten und kann auch nicht in die waffenrechtlichen Vorschriften hineininterpretiert werden; für eine Beschränkung der gesetzlichen Vermutung auf eine bestimmte Anzahl müsste der Gesetzgeber das Waffengesetz ändern. Das Gutachten arbeitet dabei Gesichtspunkte heraus, die über die bisherige Diskussion hinausweisen. So ist die entfallende Bedürfnisprüfung des § 13 Abs. 2 WaffG als unwiderlegbare Vermutung ausgestaltet, die der Waffenbehörde als gebundener Verwaltung keinerlei Spielraum lässt – geprüft werden darf allein, ob die Waffe jagdlichen Zwecken dient, nicht, in welcher Anzahl vergleichbare Waffen bereits vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat das Waffengesetz seit 2002 achtzehnmal geändert, vielfach in Gestalt von Verschärfungen, und dabei die Zehnergrenze des § 14 Abs. 6 WaffG für Sportschützen eingeführt, ohne § 13 WaffG anzutasten – von einer unbewussten Regelungslücke, die richterlicher Rechtsfortbildung offenstünde, kann daher keine Rede sein. Und schließlich weist das Gutachten auf die verfassungsrechtliche Dimension hin: Der Besitz legal erworbener Jagdwaffen ist eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition, deren Beschränkung nach Art. 14 GG einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung bedarf, an der es gerade fehlt; wer sie gleichwohl im Wege der Verwaltungsentscheidung einzieht, überschreitet die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung. Für die praktischen Fälle des tatsächlichen Waffenhortens verweist das Gutachten zu Recht auf § 41 Abs. 2 WaffG, mit dem der Gesetzgeber der Behörde das notwendige Eingriffsinstrument längst an die Hand gegeben hat – einer richterrechtlichen Kontingentierung bedarf es dafür nicht. Hinzu kommt der bemerkenswerte Umstand, dass die Kritik auch aus der Richterschaft selbst vorgetragen wurde: Bereits kurz nach der Gießener Entscheidung wurde in der Fachpresse von richterlicher Seite darauf hingewiesen, dass der undifferenzierte Vergleich mit Sportschützen hinke – nehmen Jägerinnen und Jäger im Rahmen des Jagdschutzes doch hoheitliche Aufgaben wahr und leisten mit Hege und Wildschadensverhütung einen erheblichen öffentlichen Beitrag – und dass eine flächendeckende Bedürfnisprüfung ab der zehnten Langwaffe die Waffenbehörden mit erheblichem Verwaltungsaufwand belasten würde, ohne einen Sicherheitsgewinn zu erbringen. Denn daran sei erinnert: Jede einzelne dieser Waffen ist registriert, ihr Besitzer auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft, die Aufbewahrung reglementiert und kontrollierbar. Ob im Tresor eines geprüften Jägers acht oder achtzehn Langwaffen liegen, ändert an der Sicherheitslage nichts.
Was das für die Evaluierung des Waffenrechts bedeutet
Die Personalie in Gießen fällt in eine Zeit, in der über die Evaluierung und Fortentwicklung des Waffenrechts intensiv diskutiert wird. Genau hier liegt die eigentliche Bedeutung des Themas, und genau hier ist Wachsamkeit geboten. Denn es gehört zum bekannten Mechanismus waffenrechtlicher Verschärfungsdebatten, dass vereinzelte, methodisch angreifbare Gerichtsentscheidungen zunächst als “gefestigte Rechtsprechung” etikettiert werden, um sodann als vermeintlich bloße “Klarstellung” Eingang in den Gesetzestext zu finden. Diesem Muster ist entgegenzutreten. Die Gießener Kontingentierungs-Rechtsprechung taugt nicht als Blaupause für den Gesetzgeber – sie taugt allenfalls als Anschauungsmaterial dafür, was geschieht, wenn rechtspolitische Wünsche an die Stelle des geschriebenen Rechts treten. Wer im Rahmen der Evaluierung eine zahlenmäßige Begrenzung von Jagdlangwaffen fordert, möge dies offen als politische Forderung vertreten und begründen – er kann sich dafür aber nicht auf die geltende Rechtslage berufen. Das Gutachten Meyer-Ravensteins (AUR 2026, 122 ff.) liegt hierzu auf dem Tisch und gehört in jede Anhörung, in der diese Frage aufgerufen wird. Der BDMP wird sich im Evaluierungsprozess mit Nachdruck dafür einsetzen, dass hier keine neuen Pflöcke einer waffenkritischen Deutung eingeschlagen werden, die weder das Gesetz noch die Sicherheitslage hergeben.
Legalwaffenbesitzer in Deutschland gehörten zu den am strengsten überprüften Bürgern überhaupt, meint BDMP-Präsident David Brandenburger, der die Evaluierung des Waffenrechts für den Verband eng begleitet; wer geprüfte Zuverlässigkeit, registrierte Waffen und kontrollierte Aufbewahrung mit abstrakter Gefahr gleichsetze, verwechsle Symbolpolitik mit Sicherheitspolitik. “Der BDMP erwartet von der Evaluierung eine ehrliche, faktenbasierte Bestandsaufnahme – und keine Legitimation richterlicher Kontingente, die der Gesetzgeber bewusst nie geschaffen hat. Unsere Mitglieder können sich darauf verlassen, dass wir dieser Entwicklung entschieden entgegentreten.”
Ausblick
Es wäre der Rechtskultur zuträglich, wenn die 9. Kammer des VG Gießen den personellen Neubeginn zum Anlass nähme, ihre Rechtsprechung zur Langwaffen-Kontingentierung zu überdenken – und wenn sich die übrigen Verwaltungsgerichte von vornherein an Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 13 WaffG orientieren würde. Das Gesetz kennt keine Obergrenze für Jagdlangwaffen. Solange der Gesetzgeber das nicht ändert – und es gibt keinen sachlichen Grund, es zu ändern –, haben Behörden und Gerichte dies zu respektieren. Betroffenen Jägerinnen und Jägern, denen unter Berufung auf die Gießener Rechtsprechung die Eintragung von Langwaffen verweigert wird, ist zu raten, dies nicht hinzunehmen: Die Argumente liegen auf dem Tisch, und der BDMP steht seinen Mitgliedern hierbei wie stets zur Seite.