Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.

LKA NRW: Runderlass Aufbewahrung Tresorschlüssel, oder: Die Kriminalpolizei (ver-)rät

Im Internet wird intensiv über einen Erlass, eine Rundverfügung des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2026 diskutiert, der auf dem rechtswidrigen Urteil und der rechtswidrigen Verwaltungspraxis zur Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke basiert.

Da das Urteil gerade nicht die Feststellungen dazu traf, dass Schlüssel für Waffenschränke in Behältnissen der gleichen Sicherheitsstufe wie die Waffen selbst aufzubewahren wären, sondern dies lediglich als „obiter dictum“, also als Nebenbemerkung, festgestellt wurde, schlossen sich zahlreiche Bundesländer dieser Verwaltungspraxis nicht an.

Die Gerichte können dabei ebenso nicht den Gesetzgeber ersetzen wie die Verwaltungsbehörden, nicht einmal der Landtag in NRW wäre berechtigt gewesen, hier den Handlungsraum eines Bundesgesetzes derart einzuengen, wie dies das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen versuchte. Denn die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu dieser Frage steht nach Artikel 73 Abs.1 Nr. 12 des Grundgesetzes dem Bund zu und eben gerade nicht den für den Vollzug verantwortlichen Ländern.

Neu an der Geschichte ist jetzt, dass man sich wohl dieser Rechtswidrigkeit inzwischen bewusst wurde und etwas weniger rechtswidrig agieren möchte, sich also abzusichern versucht von Seiten der verantwortlichen Behörden: Die „positive Kenntnis“ der Betroffenen soll nun gewährleistet werden, um ihn so sanktionieren zu können und verwaltungsrechtlich als unzuverlässig einstuft – wohlgemerkt für eine Rechtsauffassung, die aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht einmal als Auflage in der Waffenbesitzkarte zulässig wäre.

Das Land NRW hatte seinen Chancen vertan, eine verfassungsgemäße Korrektur dieser Regelungen vornehmen zu lassen, es geht bei der beabsichtigen „Information“ also um einen bewussten Verstoß gegen den Art. 103 GG und die Regelungen, dass niemand bestraft werden darf, ohne dass zuvor ein schriftliches Gesetz ein Verhalten oder Unterlassen unter Strafe stellt.

Jedoch sind wir als Verband nicht die Poststelle der Waffenbehörden eines Bundeslandes und übernehmen auch nicht auf Kosten unserer Mitglieder das Porto, die Behörden sind dazu angehalten, ihre Aufgaben auch weiterhin selbst zu erledigen, für die diese bezahlt werden und einen gesetzlichen Auftrag hierzu haben. Wir nehmen also Abstand von dem „Auftrag“ der Landesregierung und verweisen auf die Feststellungen von Innenminister Herbert Reul (CDU) aus dem Mai 2025:

„Der Einsatz von legalen Waffen im Zusammenhang mit Tötungsdelikten ist ein Ausnahmefall. Daher muss man den Schluss ziehen, dass eine Verschärfung des Waffengesetzes Kriminelle damit nicht besonders juckt."

Vermutlich ist es der Polizei in Nordrhein-Westfalen allerdings egal, wer unter ihr Innenminister ist.

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