Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine Ausarbeitung zur Waffenzahl von Jägern und Sportschützen vorgelegt. Sie endet mit einem Satz, der aufhorchen lässt – und der auch den Schießsport angeht.
Unter dem Aktenzeichen WD 7 – 3000 – 042/26 hat der Fachbereich WD 7 des Deutschen Bundestages eine Ausarbeitung mit dem Titel „Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen" abgeschlossen. Datum: 22. Juni 2026. Die Arbeit untersucht, ob das Waffengesetz eine Verbindung zwischen dem waffenrechtlichen Bedürfnis einer Person und der Zahl der Waffen in ihrem Besitz herstellt.
Das Ergebnis ist zunächst unspektakulär und juristisch zutreffend: Das Waffengesetz kennt für Jäger und Sportschützen keine absolute zahlenmäßige Obergrenze. Es gibt keine Höchstzahl, ab der Schluss ist. Maßstab ist allein die Erforderlichkeit für den privilegierten Zweck.
Interessant wird es im letzten Absatz. Dort heißt es, es erscheine denkbar, dass der Gesetzgeber nach Abschluss der laufenden Evaluierung des Waffenrechts in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG eine zahlenmäßige Kontingentierung der positiven Bedürfnisfiktion für Langwaffen einführt. Als Vorbild dient die 2020 eingeführte Begrenzung des privilegierten Erwerbs auf zehn Waffen in § 14 Absatz 6 WaffG.
Genau an dieser Stelle wird aus einer Bestandsaufnahme eine Steilvorlage.
Was in der Ausarbeitung steht
Für Sportschützen ist die Lage differenziert geregelt: § 14 Absatz 2 bis 4 WaffG normiert die Anforderungen an Vereinsmitgliedschaft, Aktivitätsnachweis und Fortbesitz. Der Regelbedarf ergibt sich im Umkehrschluss aus § 14 Absatz 5 WaffG, der ein „gesteigertes Bedürfnis" erst für mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition verlangt (Überkontingentbedarf). Hinzu treten nach § 14 Absatz 6 WaffG insgesamt bis zu zehn privilegierte Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte. Eine absolute Obergrenze enthält auch § 14 WaffG nicht.
Für Jäger gilt § 13 WaffG. Nach dessen Absatz 2 Satz 2 erfolgt beim Inhaber eines Jahresjagdscheines für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Prüfung des Bedürfnisses. Nicht „in der Regel keine Prüfung", nicht „eine vereinfachte Prüfung" – keine Prüfung.
Die Ausarbeitung referiert sodann den Streit, ob die Waffenbehörde trotz dieses Wortlauts über § 8 WaffG und das Verbot des Waffenhortens doch prüfen darf. Sie stellt die Rechtsprechung dar, die bei Jägern eine Grenze von 10 bis 15 Langwaffen annimmt, und kommt in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, eine apodiktische Untersagung jeglicher Bedürfnisprüfung ohne zahlenmäßige Eingrenzung sei mit der Grundkonzeption des Waffengesetzes „nur schwer zu vereinbaren".
Fünf Punkte, die wir anders sehen
Erstens: Das ist kein Gutachten des Deutschen Bundestages. Die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste sind, wie sie selbst auf jeder Seite ausweisen, individuelle Auftragsarbeiten für einen einzelnen Abgeordneten. Sie geben ausdrücklich nicht die Auffassung des Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Wer diese Ausarbeitung als „der Bundestag prüft Waffenkontingente" liest, sitzt einem Etikettenschwindel auf. Wer sie beauftragt hat und zu welchem Zweck, steht nicht darin. Es lohnt sich, danach zu fragen.
Zweitens: Die Rechtsprechungsbasis ist dünner, als sie klingt. Die vermeintlich gefestigte Linie zur 10-bis-15-Waffen-Grenze stützt sich im Kern auf einen Beschluss des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2010 im Eilverfahren, ein erstinstanzliches Urteil des VG Gießen aus 2021 und ein erstinstanzliches Urteil des VG Bayreuth aus 2025. Dem steht mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2026 (24 B 25.1740) die aktuellste und ranghöchste Entscheidung gegenüber – und sie sagt das Gegenteil: Der Gesetzgeber habe Jäger hinsichtlich Langwaffen in unbeschränkter Zahl unwiderleglich von der Bedürfnisprüfung freigestellt, dieser Wille könne nicht über § 13 Absatz 1 oder gar den allgemeinen § 8 WaffG umgangen werden. Nebenbei bemerkt: Das erstinstanzliche Urteil, das der BayVGH dabei aufgehoben hat, gehörte zur restriktiven Linie. Eine Grenze, die schon einmal in der Berufung kassiert worden ist, taugt schlecht als Beleg für gesicherte Rechtslage.
Drittens: Die Zehn aus § 14 Absatz 6 WaffG ist kein Naturgesetz – und schon gar kein Vorbild. Hier lohnt der genaue Blick, denn an dieser Stelle wird verkürzt. Der Gesetzgeber hat 2020 für Sportschützen gerade *keine* Höchstzahl an Waffen festgelegt. Begrenzt wurde allein der privilegierte Erwerbsweg: Bis zu zehn der in § 14 Absatz 6 WaffG genannten Waffen dürfen ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses auf die gelbe Waffenbesitzkarte genommen werden. Wer mehr möchte, ist nicht ausgeschlossen – er muss den regulären Weg über § 4 Absatz 1 Nummer 4, § 8 und § 14 Absatz 2 und 3 WaffG gehen. Das ist ein Verfahrenskontingent, keine Besitzobergrenze.
Dasselbe gilt für die Schwelle von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen: § 14 Absatz 5 WaffG kappt nicht, sondern verlangt oberhalb dieser Schwelle einen weitergehenden Nachweis. Und die Gesetzesbegründung sagt es seit 2002 unmissverständlich – das Prinzip der Grundausstattung bildet keine absolute Höchstgrenze (BT-Drucksache 14/7758, Seite 50). Auch für Sportschützen kennt das Waffengesetz bis heute keine zahlenmäßige Obergrenze. Das stellt die Ausarbeitung an anderer Stelle im Übrigen selbst zutreffend fest.
Damit bricht die Analogie gleich zweifach. Zum einen fehlt es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und an einer planwidrigen Regelungslücke – der Gesetzgeber hat für Jäger bewusst eine andere Systematik gewählt; das ist keine Lücke, sondern eine Entscheidung. Zum anderen wird eine Verfahrensschwelle aus einem fremden Erlaubnisweg in eine materielle Besitzgrenze für eine andere Personengruppe umgedeutet. Wer die Zahl Zehn aus § 14 Absatz 6 WaffG auf § 13 WaffG überträgt, überträgt etwas, das es in dieser Form nicht gibt. Bezeichnend ist, dass die Ausarbeitung den Einwand fehlender Vergleichbarkeit in einer Fußnote selbst als „fragwürdig" einräumt – im Fließtext aber gleichwohl mit der Zahl weiterarbeitet.
Und noch eines gehört dazu: Auch der vorgeschlagene Eingriff wäre der Form nach nur eine Grenze der Bedürfnisfiktion, nicht des Besitzes. In der Praxis liefe er auf dasselbe hinaus. Denn oberhalb der Grenze fiele der Jäger in die volle Bedürfnisprüfung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 8 WaffG zurück – und wie Behörden und Gerichte dort mit der Erforderlichkeit weiterer Langwaffen umgehen, zeigen die zitierten Entscheidungen deutlich genug. Aus einer formalen Verfahrensgrenze würde faktisch eine Besitzgrenze. Wer das anders darstellt, verharmlost.
Ebenso wenig taugen Auskünfte von Kreisjägermeistern zum „Bedürfnis für drei bis fünf Langwaffen" als Rechtsmaßstab. Ein Durchschnittswert ist eine Statistik, kein Tatbestandsmerkmal. Wer Grundrechtseingriffe auf Durchschnittswerte stützt, hat den Vorbehalt des Gesetzes verlassen.
Viertens: Stückzahl ist kein Sicherheitsmaßstab. Die gesamte Debatte kreist um eine Zahl, für die niemand einen empirischen Beleg vorlegt. Es gibt bis heute keine belastbare Untersuchung, die zeigt, dass die Zahl legal besessener Waffen bei Erlaubnisinhabern mit Missbrauchsrisiko korreliert. Die Begrenzung für Sportschützen wurde 2020 mit dem „fallweise zu beobachtenden Horten" begründet – fallweise beobachtet, nicht gemessen. Auf dieser Grundlage wurde ein Kontingent geschaffen, das nun als Vorlage für das nächste dient. So entstehen Verschärfungen im Selbstlauf.
Fünftens: Und der Bestand? Über die Folgen für vorhandene Waffen schweigt die Ausarbeitung. Eine Kontingentierung wäre entweder rein zukunftsgerichtet – dann ändert sie an den behaupteten Altfällen nichts und ist zwecklos – oder sie greift in bestehendes Eigentum ein. Dann reden wir über Artikel 14 GG, über Vertrauensschutz und über die Frage, wer den Wertverlust trägt. Diese Frage muss beantwortet sein, *bevor* eine Zahl ins Gesetz geschrieben wird, nicht danach.
Was eine Kontingentierung tatsächlich anrichtet
Die Debatte wird bisher geführt, als ginge es um eine Zahl auf einem Formular. Tatsächlich hängen an dieser Zahl eine Branche, ein Handwerk und die Freiheit von knapp einer Million im Nationalen Waffenregister erfassten Waffenbesitzern, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen.
Hersteller, Fachhandel und Büchsenmacherhandwerk. Eine Stückzahlgrenze ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine Marktabschaltung mit Ansage. Wer am Kontingent angekommen ist, kauft nichts mehr – auch nichts Besseres, denn wer wechseln will, muss zuerst abgeben. Das trifft eine Branche, die in Deutschland überwiegend mittelständisch und handwerklich strukturiert ist: Fachhandelsbetriebe und Büchsenmachereien, in der Regel inhabergeführt, dazu Hersteller an Standorten mit jahrhundertealter Tradition, die von genau diesem Markt leben.
Und es trifft nicht die Masse, sondern die Spitze. Der Kunde, der über das Kontingent hinaus kauft, ist derselbe Kunde, der die aufwendige Einzelanfertigung bestellt, den Sonderlauf, die Reparatur, die Restaurierung des Erbstücks. Dieses Segment trägt das Büchsenmacherhandwerk. Wer es kappt, spart der Öffentlichkeit keinen Cent an Sicherheit, kostet aber Umsatz, Betriebe und Ausbildungsplätze in einem Handwerk, das ohnehin um Nachwuchs ringt. In einem Land, das über Reindustrialisierung und Handwerkssterben debattiert, wäre es eine bemerkenswerte Leistung, einen funktionierenden, exportstarken Mittelstandszweig per Gesetz zu schrumpfen.
Hinzu kommt der Zweitmarkt. Würde ein Kontingent auf den Bestand erstreckt, entstünde binnen Monaten ein Zwangsangebot. Wer verkaufen muss, verkauft schlecht. Der Staat vernichtete damit Vermögen, das er zuvor selbst durch Erlaubnis geschaffen hat – und zwar bei Menschen, denen er dieselbe Erlaubnis Jahr für Jahr aufs Neue bescheinigt hat.
Die Freiheit des Einzelnen. Der entscheidende Punkt liegt aber davor. Der legale Waffenbesitzer ist der wohl am gründlichsten überprüfte Bürger dieses Landes: Sachkunde, Bedürfnis, wiederkehrende Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung nach §§ 4 Absatz 3, 5, 6 WaffG, Regelabfragen bei Landeskriminalamt und Verfassungsschutzbehörde, unangekündigte Aufbewahrungskontrollen in der eigenen Wohnung nach § 36 Absatz 3 WaffG, lückenlose Erfassung jeder einzelnen Waffe im Nationalen Waffenregister. Er unterwirft sich freiwillig einer Kontrolldichte, die sonst kaum ein Lebensbereich kennt.
Ihm nun zusätzlich vorzuschreiben, wie viele Exemplare er von einer Sache besitzen darf, die er rechtmäßig erworben, rechtmäßig bezahlt und rechtmäßig verwahrt hat, ist kein Sicherheitsrecht mehr. Das ist Erziehung durch Verwaltungsakt. Es gibt kein zweites Rechtsgebiet, in dem der Staat dem unbescholtenen Bürger die Stückzahl eines erlaubten Gegenstands zuteilt. Und es gibt keinen Anlass, hier damit anzufangen.
Der Wirksamkeitsnachweis liegt längst vor – und er fällt negativ aus
Wer wissen will, was symbolische Verschärfungen bringen, muss nicht spekulieren. Er kann nachlesen.
Nach den Anschlägen des Jahres 2024 wurde das Waffenrecht mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024, dem sogenannten Sicherheitspaket, verschärft: gesetzliches Messerverbot bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Märkten nach § 42 Absatz 1, Absatz 4a WaffG, gesetzliches Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr nach § 42b Absatz 1 WaffG, erweiterte Verordnungsermächtigung der Länder für Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 WaffG, verdachtsunabhängige Kontrollbefugnisse nach § 42c WaffG, dazu die Ausweitung des Springmesserverbots mit befristeter Amnestie nach § 58 Absatz 24 WaffG. Die Verbote gelten unabhängig von Klingenlänge und Beschaffenheit, erfassen also auch das Taschenmesser. In Kraft seit dem 31. Oktober 2024; bundesweit bestehen inzwischen rund 130 Verbotszonen.
Das Ergebnis des ersten vollen Anwendungsjahres steht in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025: 29.243 als Messerangriff erfasste Straftaten, 0,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Bedrohungen mit dem Messer – also genau das Verhalten im öffentlichen Raum, auf das die Verbote zielten – stiegen um 9,5 Prozent auf 13.748 Fälle. Dass Körperverletzungen und Raubtaten mit Messer zurückgingen, ist kein Verdienst der Verbote: Die Gewaltkriminalität insgesamt sank im selben Jahr um 2,3 Prozent, erstmals seit 2021, und der Anteil der Messerangriffe innerhalb der jeweiligen Deliktsbereiche hat sich kaum bewegt.
Übersetzt: Ein Verbot, das Millionen Rechtstreue trifft, hat bei denen, die es adressieren sollte, keine messbare Wirkung entfaltet. Wer sich zu einer Straftat entschließt, liest vorher keine Verbotszonenverordnung. Verlagert wurde einiges, verhindert wenig.
Genau dieses Muster droht sich zu wiederholen. Auch eine Kontingentierung träfe ausschließlich denjenigen, der seine Waffen angemeldet, registriert und geprüft im Tresor hat. Auf den illegalen Bestand, der die Sicherheitsbehörden tatsächlich beschäftigt, hätte sie exakt null Wirkung. Der Gesetzgeber hat 2024 vorgeführt, wie das ausgeht. Die Statistik hat ihn 2026 korrigiert. Die naheliegende Konsequenz ist nicht die nächste Verschärfung, sondern die Rücknahme der letzten.
Warum uns das im BDMP unmittelbar angeht
Man könnte einwenden, das sei ein Thema der Jägerschaft. Das ist aus zwei Gründen zu kurz gedacht.
Der Schießsport im BDMP ist auf unterschiedliche Waffen angewiesen. Wer bei uns startet, schießt nicht eine Disziplin mit einer Waffe. Das zeigt schon der Aufbau unserer Sportordnung in der Fassung der Genehmigungen vom 24. Februar und 17. März 2026: eigene Teile für Kurzwaffen, für Langwaffen und für Schwarzpulver, dazu die technischen Regeln, die für jede Wettkampfart Waffentyp, Lauflänge, Visierung und Geschossgewicht vorgeben. Nicht ohne Grund führt der BDMP getrennte Bundesreferenten für Kurzwaffe und für Langwaffe.
Wie konkret das wird, zeigt ein Blick allein auf die PPC 1500. Das Hauptmatch kann mit Revolver oder mit Pistole geschossen werden – beide Waffentypen werden getrennt gewertet, klassifiziert und in der Rangliste geführt. Wer beides bestreitet, braucht beides. Hinzu treten die Sidematches, für die jeweils eigene Waffen vorgeschrieben sind:
- Revolver 1500: Revolver bis 6 Zoll, offene Visierung
- Pistol 1500: Selbstladepistole bis 6 Zoll, offene Visierung
- Distinguished Pistol: fabrikmäßig hergestellte Selbstladepistole bis 5 Zoll
- Distinguished Revolver: Revolver bis 6 Zoll, nur Geschosse mit 158 grs
- Standard Semi Automatic Pistol: Dienstpistole bis 5,5 Zoll
- Standard Revolver 4 Zoll
- Standard Revolver 2,75 Zoll – und daneben derselbe in fünfschüssiger Ausführung
- Open Match: beliebige Großkaliberwaffe, Visierung frei
Das sind in einer einzigen Disziplinfamilie acht verschiedene Waffen, und zwar nicht, weil jemand sammeln möchte, sondern weil das Regelwerk es so vorschreibt. Wer mit dem 6-Zoll-Revolver zum Standard Revolver 2,75 Zoll antritt, startet nicht. Der Bianchi Cup ist eine weitere, eigenständige Disziplin mit eigenen Anforderungen. Und all das betrifft allein den Kurzwaffenbereich – die Langwaffendisziplinen bis auf 300, 600 und 800 Meter und der Schwarzpulverbereich kommen hinzu.
Das ist kein Sammeln. Das ist die schlichte Voraussetzung dafür, den Sport überhaupt auszuüben. Das Gesetz weiß das auch. Nach § 14 Absatz 3 WaffG kommt es darauf an, ob die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Und § 14 Absatz 5 WaffG knüpft das gesteigerte Bedürfnis ausdrücklich an die Ausübung weiterer Sportdisziplinen. Der Gesetzgeber hat die Erforderlichkeit also bewusst an die Disziplin gekoppelt – nicht an eine Stückzahl.
Eine zahlenmäßige Obergrenze würde genau dieses Kriterium außer Kraft setzen. Sie hieße im Ergebnis: Der Staat genehmigt über das Bundesverwaltungsamt eine Sportordnung, die für bestimmte Disziplinen bestimmte Waffen vorschreibt – und eine andere Behörde erklärt dieselben Waffen anschließend für entbehrlich. Wer sich auf diese Weise selbst widerspricht, hat kein Sicherheitsproblem gelöst, sondern ein Rechtsstaatsproblem geschaffen. Der Sportschütze säße zwischen zwei staatlichen Aussagen, von denen er nur eine befolgen kann.
Und das Muster ist bekannt. Was 2020 für Sportschützen ins Gesetz geschrieben wurde, dient 2026 als Blaupause für die Jäger. Steht die Zahl bei den Jägern erst einmal, kommt die Rückfrage postwendend zurück: Warum soll dann ausgerechnet der Sportschütze oberhalb der Regelschwellen weiter erwerben dürfen? Die Kontingentierung ist keine Einbahnstraße, sie ist eine Ratsche. Sie greift immer nur in eine Richtung – und sie greift bei dem, der gerade nicht aufpasst. Genau das gilt es zu verhindern, und zwar jetzt und nicht erst, wenn der Referentenentwurf auf dem Tisch liegt.
BDMP-Präsident David Brandenburger:
„Wir lassen uns nicht auseinanderdividieren. Erst schreibt man den Sportschützen eine Zahl ins Gesetz, und wenige Jahre später ist genau diese Zahl das Argument, mit dem man den Jägern kommt. Wer so vorgeht, evaluiert nicht, sondern verschärft in Etappen. Der BDMP erwartet vom Gesetzgeber Belege statt Bauchgefühl. Und wenn es die Belege nicht gibt, dann gibt es auch keinen Grund für ein Kontingent."
Unsere Forderungen
Rechtsanwalt Christian Teppe, Anwalt des BDMP:
„Der Wissenschaftliche Dienst hat ein echtes Problem benannt – nur zieht er die falsche Konsequenz daraus. Das Problem ist nicht, dass § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG zu klar ist. Das Problem ist, dass Behörden und Gerichte ihn seit Jahren gegen seinen Wortlaut anwenden. Wer Rechtssicherheit will, muss den Vollzug an das Gesetz binden – nicht das Gesetz an den Vollzug.
Und eines gehört in aller Deutlichkeit gesagt: Es gibt derzeit nicht einen belastbaren Anlass, die Freiheit legaler Waffenbesitzer weiter zu beschneiden. Der Anlass besteht für das Gegenteil. Wer wissen will, was Symbolgesetzgebung bringt, schlägt die Kriminalstatistik auf – und nimmt anschließend die Verschärfung von 2024 zurück."
Daraus folgen fünf Forderungen an den Gesetzgeber und an das Bundesinnenministerium:
1. Keine Zahl ohne Beleg. Wer ein Kontingent will, legt zuvor offen, welche Missbrauchsfälle er damit verhindert. Die Daten liegen im Nationalen Waffenregister. Wer sie nicht auswertet, evaluiert nicht, sondern behauptet.
2. Klarstellung statt Kontingentierung. § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG gehört präzisiert – aber in die andere Richtung: Der gesetzgeberische Wille, dass es bei jagdlichen Langwaffen keine Stückzahlgrenze gibt, ist im Gesetz eindeutig festzuschreiben.
3. Schluss mit dem Analogieschluss. § 14 Absatz 6 WaffG begrenzt den privilegierten Erwerbsweg über die gelbe Waffenbesitzkarte, nicht den Besitz. Diese Verfahrensschwelle ist kein allgemeiner Grenzwert und darf weder von Behörden noch von Gerichten in eine Besitzobergrenze für Jäger umgedeutet werden.
4. Sicherheit dort kontrollieren, wo sie entsteht. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Aufbewahrung sind die Stellschrauben der öffentlichen Sicherheit. Ein Zählwerk ist keine.
5. Bestandsschutz gesetzlich absichern. Jede denkbare Neuregelung muss vorhandenen Besitz vollständig und dauerhaft unangetastet lassen.
6. Die Verschärfungen von 2024 zurücknehmen. Das Sicherheitspaket hat seinen Zweck nachweislich verfehlt. Ein Gesetz, dessen erklärtes Ziel nach einem vollen Anwendungsjahr messbar nicht erreicht wurde, gehört nicht nachgeschärft, sondern aufgehoben.
7. Wirkungskontrolle statt Symbolik. Jede neue waffenrechtliche Einschränkung ist zu befristen und mit einer verpflichtenden, veröffentlichten Wirkungsevaluation zu verbinden. Wer die Wirkung nicht belegen kann, verliert die Regelung.
8. Folgen für Handwerk und Fachhandel abschätzen. Vor jeder Regelung ist offenzulegen, welche wirtschaftlichen Folgen sie für Hersteller, Fachhandel und Büchsenmacherhandwerk hat. Diese Kosten sind real – die behauptete Sicherheit ist es bislang nicht.
9. Die Disziplin entscheidet, nicht die Stückzahl. Maßstab der Erforderlichkeit bleibt die vom Bundesverwaltungsamt genehmigte Sportordnung. Was sie für eine Disziplin an Waffenart, Visierung und Kaliberklasse vorschreibt, kann keine Waffenbehörde nachträglich für entbehrlich erklären.
Wie es weitergeht
Die vom Bundesinnenministerium betriebene Evaluierung des Waffenrechts befindet sich in der zweiten Beteiligungsrunde, die auf den Sommer 2026 verschoben wurde. Dass ausgerechnet jetzt eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes vorliegt, die eine Kontingentierung als denkbare Option benennt, ist kein Zufall des Kalenders. Solche Papiere werden geschrieben, um zitiert zu werden.
Der BDMP wird sie zitieren – mit vollständigem Zusammenhang, mit der Gegenrechtsprechung und mit der Frage nach den Belegen. Wir halten unsere Mitglieder über den weiteren Gang der Evaluierung auf dem Laufenden.
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Quelle: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Fachbereich WD 7, „Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen", WD 7 – 3000 – 042/26, Abschluss der Arbeit: 22. Juni 2026.