Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.

Evaluierung des Waffenrechts: Der Fragebogen verrät die Richtung

Erkenntnisse aus dem Fragebogen des BMI vom 04.08.2026

Mit Schreiben vom 4. August 2026 hat das Bundesministerium des Innern den lange angekündigten Fragebogen zur Evaluierung des Waffenrechts versandt – an die Verbände, an die Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder, an BKA, BfV, Bundespolizei, Bundesverwaltungsamt, Generalzolldirektion, PTB und die Fachliche Leitstelle des Nationalen Waffenregisters. Die Antworten sind bis zum 30. September 2026 an das Postfach des Ministeriums zu übersenden. Das BMI beabsichtigt, die eingegangenen Rückmeldungen zu gegebener Zeit auf seiner Website zu veröffentlichen.

Wer wissen will, wohin eine Reform läuft, liest nicht die Ankündigungen, er liest die Fragen. Ein Fragebogen ist niemals neutral. Er legt fest, worüber gesprochen wird, in welchen Kategorien gedacht werden darf und wer die Beweislast trägt. Genau hier liegt der Befund, der den legalen Waffenbesitz beunruhigen sollte: Das Papier ist erkennbar nicht darauf angelegt, ein anwenderfreundliches Waffenrecht zu schaffen. Es ist darauf angelegt, an einem ohnehin schwer beherrschbaren Regelwerk weiterzuschrauben.

Die Beweislast liegt bei den Betroffenen

Durch den gesamten Fragebogen zieht sich ein Muster. Jeder Vorschlag, der eine Erleichterung für Erlaubnisinhaber bedeuten würde, wird in eine Kette von Unterfragen zerlegt und regelmäßig mit dem Zusatz versehen: „Insbesondere an Sicherheitsbehörden: Wie beurteilen Sie den Regelungsvorschlag unter Aspekten der öffentlichen Sicherheit?" Wer eine Lockerung möchte, soll belegen, begründen, beziffern und statistisch untermauern. Der Bestand hingegen muss sich nirgends rechtfertigen.

Besonders deutlich wird das beim Schießsport-Nachwuchs. Die Herabsetzung der Altersgrenzen des § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG auf zehn beziehungsweise zwölf Jahre wird zwar aufgerufen. Zugleich sollen die Verbände Mitgliederzahlen nach Altersgruppen, aufgeschlüsselt nach Vereinen und Kaderstützpunkten und ins Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl gesetzt, liefern und das „praktische Bedürfnis" belegen. Bewertet werden soll der Vorschlag anschließend von Psychologenverbänden, Sicherheitsbehörden und Verbänden aus dem Bereich der Jugendgerichte und der Jugendgerichtshilfe. Die Frage nach dem Verzicht auf die ärztliche Bescheinigung, die § 27 Abs. 4 S. 2 WaffG für die Ausnahmebewilligung nach Satz 1 verlangt, folgt demselben Zuschnitt.

Ein Fragebogen, der Erleichterungen unter Nachweisvorbehalt stellt und Verschärfungen ohne Wirkungsnachweis abfragt, produziert vorhersehbare Ergebnisse.

Entlastung der Behörden als Belastung der Bürger

Der Einstieg des Fragebogens betrifft § 4 WaffG. Gefragt wird, ob es sachgerecht sei, die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses gemeinsam mit der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung im Drei-Jahres-Turnus durchzuführen. Das klingt nach Verwaltungsvereinfachung und ist der Sache nach eine Verschärfung: Die Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung erfolgt nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre, die Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG alle fünf Jahre. Eine Zusammenlegung im Drei-Jahres-Rhythmus verkürzt das Intervall der Bedürfnisprüfung um zwei Jahre. Die Folgefragen richten sich an die Länder und zielen auf die eingesparten Minuten pro Fall in den Waffenbehörden. Nach dem zusätzlichen Aufwand beim Erlaubnisinhaber, der künftig alle drei Jahre Schießnachweise beibringen und Vereinsbescheinigungen organisieren müsste, wird an keiner Stelle gefragt.

Dasselbe Muster trägt den Komplex zu § 6 WaffG. Zur Debatte steht, die Bewertung der persönlichen Eignung vollständig auf psychologische Begutachtung zu verlagern und die Waffenbehörden davon zu entlasten. Wer die Kosten trägt, ist bereits heute geregelt: § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 WaffG und § 4 Abs. 1 AWaffV weisen sie dem Betroffenen zu. Aus einer behördlichen Einschätzung würde ein Gutachtenmarkt mit Regelüberprüfungsintervall.

Die Zahlenfalle bei § 13 WaffG

Der heikelste Abschnitt betrifft die Zahl der Langwaffen in Jägerhand. Der Fragebogen fragt nach der üblichen Anzahl, nach der tatsächlich benötigten Anzahl, nach der Grenze zum „extremen Einzelfall" und referiert dazu aus der ersten Beteiligungsrunde, eine zweistellige Anzahl sei noch akzeptabel, eine dreistellige unter Aspekten der öffentlichen Sicherheit problematisch. Anschließend wird gefragt, ob eine absolute gesetzliche Höchstgrenze „etwa im mittleren zweistelligen Bereich" sachgerecht wäre.

Diese Frageführung ist die eigentliche Nachricht des Papiers. Sie greift die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 7 – 3000 – 042/26 auf und verlagert die Debatte von der Frage, ob eine Kontingentierung verfassungsrechtlich und sicherheitspolitisch zu rechtfertigen ist, auf die Frage, wo die Zahl liegen soll. Wer eine Zahl nennt, hat die Kontingentierung bereits akzeptiert. Der BDMP wird an dieser Stelle die Prämisse beantworten. Ein Bedürfnisnachweis, der für jede einzelne Waffe geführt und behördlich geprüft wird, ist ein funktionierendes Regulativ. Eine starre Obergrenze trifft niemanden, der sie missbrauchen will, und sie trifft jeden Jäger, jeden Sportschützen und jeden Sammler, der sich seit Jahrzehnten beanstandungsfrei verhält. Die wirtschaftlichen Folgen für Hersteller, Fachhandel und Büchsenmacherhandwerk treten über die wegbrechende Nachfrage hinzu.

BDMP-Präsident David Brandenburger dazu: „Eine Zahl im Gesetz ersetzt keine Gefahrenabwehr. Sie bestraft ausschließlich diejenigen, die sich seit Jahrzehnten an jede Regel halten, und sie schafft für die öffentliche Sicherheit keinen einzigen Gewinn. Wir werden dem BMI Daten liefern, und wir werden keine Zahl nennen, die es dem Gesetzgeber leichter macht, das Bedürfnisprinzip durch eine Obergrenze zu ersetzen."

Erleichterungen mit Widerhaken

Der Fragebogen enthält durchaus Ansätze, die als Entgegenkommen gedacht sein dürften: Regelbeispiele zum „gröblichen Verstoß" in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, die Herausnahme geringfügiger jagdrechtlicher Verstöße, ein „minder schwerer Fall der Unzuverlässigkeit" für leichte Aufbewahrungsverstöße, Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 3 S. 2 WaffG – in der Regel höchstens zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten – beim Erwerb aus dem Nachlass eines verstorbenen Sportschützen, eine Anhebung des Grundkontingents, das sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 5 WaffG ergibt, eine Anhebung der Mengenbegrenzung des § 14 Abs. 6 WaffG, der bedürfnisprüfungsfreie Tausch einer defekten Waffe gleichen Kalibers.

Der Blick auf die Ausgestaltung ernüchtert. Der „minder schwere Fall" soll nach den Vorstellungen des Fragebogens als Regelunzuverlässigkeit mit Exkulpationsmöglichkeit ausgestaltet werden – § 5 Abs. 2 WaffG ist mit seinem „in der Regel" bereits genau das –, verbunden mit einem befristeten Widerruf der Erlaubnis, der Rückgabe der Erlaubnisurkunden und der Abgabe oder Sicherstellung von Waffen und Munition. Der Erlaubnisinhaber, der nach zwanzig beanstandungsfreien Kontrollen eine Patrone im Jagdrucksack vergessen hat – das Beispiel stammt aus dem Fragebogen selbst –, verlöre seine Waffen für eine noch zu bestimmende Frist und dürfte anschließend ein Wiedererteilungsverfahren betreiben. Das BMI fragt konsequenterweise selbst, ob der damit verbundene bürokratische Aufwand angemessen sei. Wer eine Entlastung schaffen will, arbeitet mit einer Ermessensregelung und mit einer Klarstellung im Gesetzestext. Er baut kein zweites Verfahren neben das erste.

Das Rechenbeispiel mit den zwanzig beanstandungsfreien Aufbewahrungskontrollen verdient eine eigene Betrachtung, weil es den Abstand zwischen Referatsentwurf und Vollzugswirklichkeit sichtbar macht. Verdachtsunabhängige Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind seit dem 25. Juli 2009 zulässig. Wer heute zwanzig Kontrollen hinter sich hätte, wäre seit siebzehn Jahren mehr als einmal jährlich aufgesucht worden. In der Praxis gibt es diesen Fall nicht. Eine Recherche des ARD-Magazins REPORT Mainz aus dem Jahr 2022 kam auf einen bundesweiten Durchschnitt von rund einundvierzig Jahren, bis rechnerisch jeder Waffenbesitzer ein einziges Mal kontrolliert wäre. Der Fragebogen legt seinem Beispiel damit eine Kontrolldichte zugrunde, die dem etwa Achthundertfachen der tatsächlichen Frequenz entspräche.

Daran hängt eine Frage, die der Fragebogen nicht stellt. Ein Waffenrecht, das an die Zahl beanstandungsfreier Kontrollen anknüpft, setzt voraus, dass flächendeckend kontrolliert wird. Die Waffenbehörden sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt und arbeiten dort seit Jahren am Rand ihrer Personaldecke. Wie viele zusätzliche Stellen auf Kreisebene die Länder dafür zu schaffen bereit sind, bleibt offen, während derselbe Fragebogen an anderer Stelle nach eingesparten Minuten pro Fall fragt.

Bemerkenswert ist auch die Frage, ob aus einem Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz Rückschlüsse auf die grundsätzliche Bereitschaft zur Einhaltung von Regeln und damit auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu ziehen seien. Diese Formulierung übernimmt die strenge Linie der Verwaltungsgerichte und stellt sie zur Kodifizierung. Aus einer Rechtsprechung, die kritisiert wird, würde geschriebenes Recht.

Neue Regelungsfelder statt Wirkungskontrolle

Der Fragebogen eröffnet Felder, die bislang erlaubnisfrei oder gering reguliert sind. Für SRS-Waffen stehen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung, Sachkundenachweis, Bedürfnisnachweis, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflichten, gesonderte Aufbewahrungsvorschriften, die Eintragung in das Nationale Waffenregister und die Befristung des Kleinen Waffenscheins im Raum. Für Armbrüste wird die Einführung einer Erlaubnispflicht und die Aufnahme in das Führungsverbot des § 42a Abs. 1 WaffG abgefragt. Bei der Aufbewahrung geht es um eine Verankerungspflicht für Schränke unterhalb eines bestimmten Gewichts, um die weitere Nutzbarkeit der Schränke der Klassen A und B, um vorgeschriebene Schließsysteme, um Schlüsseltresore und um bundeseinheitliche Mindeststandards für die Kontrolle. Beim Nationalen Waffenregister stehen die Eintragung von Jagdscheinen und erweiterte Zugriffsrechte zur Diskussion. Hinzu kommt die Frage, ob die Erteilung eines Jagdscheins künftig den vorherigen Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung nach § 36 WaffG erfordern soll.

Die Reihenfolge innerhalb dieser Abschnitte ist aufschlussreich. Erst wird gefragt, wie reguliert werden soll, danach wird gefragt, ob den Sicherheitsbehörden überhaupt Erkenntnisse zu Straftaten unter Verwendung dieser Gegenstände vorliegen. Eine Evaluierung, die diesen Namen verdient, kehrt diese Reihenfolge um.

Am schwersten wiegt, was fehlt. Der Fragebogen enthält keine einzige Frage danach, ob die waffenrechtlichen Verschärfungen der Jahre 2020 und 2024 ihre Ziele erreicht haben. Die Messerverbote und Messerverbotszonen kommen ausschließlich mit der Frage vor, ob der Begriff des Messers einer Definition bedarf – und die Frage ist so formuliert, dass sie die Antwort des Ministeriums bereits enthält, weil sie auf Systematik, Normzweck und die Gesetzesbegründung verweist und dem Antwortenden die Begründungslast auferlegt. Ob die Verbotszonen Straftaten verhindert haben, wird nicht gefragt. Ebenso wenig wird gefragt, ob die 2020 eingeführten Nachweispflichten den Verwaltungsaufwand rechtfertigen, den sie erzeugen.

Die Digitalisierung, insbesondere die elektronische Waffenbesitzkarte, hat das BMI ausdrücklich aus der Evaluierung herausgenommen. Ausgerechnet der Punkt, der Legalbesitzern und Behörden gleichermaßen spürbare Erleichterung brächte, wird in ein gesondertes Verfahren ohne Zeitplan verlagert.

Was der BDMP jetzt braucht

Der BDMP wird bis zum 30. September 2026 eine konsolidierte Antwort abgeben. Sie wird die Prämissen der Fragen dort angreifen, wo sie eine Kontingentierung vorbereiten, und sie wird auf einem Wirkungsnachweis für bestehende Beschränkungen bestehen, bevor über neue gesprochen wird. Zu unserer Position gehört die Rücknahme der Verschärfungen von 2024, die Ablehnung jeder zahlenmäßigen Obergrenze und die Einrichtung von Waffenbeiräten bei den örtlichen Waffenbehörden nach dem Vorbild der Jagdbeiräte.

Dafür brauchen wir Zahlen aus den Vereinen. Mitgliederzahlen in den Altersgruppen zwischen zwölf und vierzehn sowie zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, Disziplinen, die an der Zehn-Waffen-Grenze des § 14 Abs. 6 WaffG oder am Verbot großer Magazine scheitern, dokumentierte Fälle, in denen das Erwerbsstreckungsgebot den geordneten Übergang von Waffen aus einem Nachlass verhindert hat, und Erfahrungen mit Aufbewahrungskontrollen, die über das Erforderliche hinausgingen. Wer solche Fälle beitragen kann, wendet sich an seinen Landesverband oder unmittelbar an die Bundesgeschäftsstelle. Die Fragen sind gestellt. Die Antworten entscheiden darüber, wie das Waffenrecht in zehn Jahren aussieht.


Für das Präsidium: Christian Teppe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht, Anwalt des BDMP

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