Am 26. Juni 2026 haben die Mitgliedstaaten im REACH-Ausschuss dem überarbeiteten Entwurf der Europäischen Kommission zur Beschränkung von Blei in Schrotmunition zugestimmt. Damit erreicht ein Verfahren, das die Schießsport- und Jagdverbände seit Jahren intensiv begleitet haben, seine entscheidende Wegmarke. Der nun vorliegende Verordnungsentwurf (Dokument D105447/07) ändert Eintrag 63 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und wird – vorbehaltlich der noch laufenden Prüfphase durch Europäisches Parlament und Rat – die Rahmenbedingungen für das Flintenschießen in Europa auf Jahre prägen.
Für die Mitglieder des BDMP gibt es dabei eine zentrale Botschaft vorweg: Der Entwurf ist erheblich entschärft gegenüber dem, was ursprünglich auf dem Tisch lag. Zugleich stellt er die Betreiber von Flintenschießständen vor erhebliche Aufgaben. Beides soll im Folgenden eingeordnet werden.
Was aus dem Entwurf herausgefallen ist: Kugelmunition bleibt unangetastet
Die wichtigste Nachricht für den sportlichen Büchsen- und Kurzwaffenschützen: Bleihaltige Kugelmunition ist vom Anwendungsbereich der Beschränkung vollständig ausgenommen. Das ursprüngliche Beschränkungsdossier der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aus dem Jahr 2021 hatte noch ein weitreichendes Verbot bleihaltiger Geschosse für Jagd und Schießsport vorgesehen. Die Kommission begründet die Herausnahme nun ausdrücklich mit der veränderten geopolitischen Lage und der europäischen Verteidigungsbereitschaft: Da Geschosse – auch bleihaltige – den Kern der Munition für Verteidigungszwecke bilden und die Union im Rahmen des Weißbuchs zur europäischen Verteidigung und des Plans „ReArm Europe” die strategische Bevorratung und industrielle Produktionskapazität stärken will, sollen mögliche Auswirkungen auf die Produktion bleihaltiger Geschosse vermieden werden.
Für einen Verband, der aus dem militärischen und polizeilichen Schießsport kommt, ist diese Begründung bemerkenswert: Die Kommission erkennt an, dass zivile und behördlich-militärische Munitionsproduktion industriell nicht voneinander zu trennen sind – ein Argument, das der BDMP und die europäischen Verbände seit Jahren vortragen.
Ebenfalls nicht erfasst sind Flintenlaufgeschosse (Slugs), die ausdrücklich aus der Definition der Schrotmunition herausgenommen wurden, sowie Luftgewehrmunition (Diabolos). Bei Letzterer räumt die Kommission selbst ein, dass bleifreie Alternativen nur begrenzt verfügbar, präzisionsschwächer und bis zu viermal teurer sind. Auch Zündelemente und Pfropfen unterliegen keiner Beschränkung.
Was geregelt wird: Bleischrot im Außenbereich
Kern der Beschränkung ist ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 Gewichtsprozent bei der Jagd und beim Schießen im Freien. Die Übergangsfrist beträgt sieben Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung – gegenüber den zunächst diskutierten 18 Monaten bis fünf Jahren eine deutliche Verlängerung, die die Kommission ausdrücklich mit der ungewissen Verfügbarkeit ausreichender Produktionsmengen alternativer Munition begründet. Da die Verordnung noch nicht in Kraft ist, laufen diese Fristen frühestens ab Ende 2026; das Verwendungsverbot griffe damit realistisch nicht vor 2033/2034.
Flankierend ist für die Jagd ein Mitführverbot vorgesehen: Wer bei der Jagd oder auf dem Weg dorthin bleihaltige Schrotmunition mit sich führt, verstößt künftig gegen die Beschränkung. Ob Munition „als Teil der Jagdausübung” mitgeführt wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen – eine Regelungstechnik, die aus der Feuchtgebiete-Beschränkung der Verordnung (EU) 2021/57 bekannt ist und dort bereits erhebliche Auslegungsfragen aufgeworfen hat.
Die entscheidende Ausnahme: Sportschießen auf zugelassenen Ständen
Für den organisierten Schießsport enthält der Entwurf eine unbefristete Ausnahme, die in ihrer Bedeutung kaum überschätzt werden kann: Bleischrot der Größen 1,9 bis 2,6 mm – also die im Wurfscheibensport verwendeten Schrotstärken – darf auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiter verschossen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss der Schütze Mitglied eines Schießsportverbandes sein. Diese Bedingung hat die Kommission anstelle der ursprünglich diskutierten staatlichen Einzellizenzierung von Sportschützen aufgenommen, die sie ausdrücklich als zu bürokratisch verworfen hat. Für BDMP-Mitglieder ist diese Voraussetzung per se erfüllt – die Verbandsmitgliedschaft wird damit europarechtlich zur Zugangsvoraussetzung für das Flintenschießen mit Blei.
Zweitens muss die Schießanlage geeignete Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. Der Entwurf verlangt insbesondere:
• mindestens zwei bauliche Maßnahmen zur Bleieindämmung (etwa Wälle, Bermen oder Dämme, Netze oder Schussvorhänge, Oberflächenabdeckungen),
• die Eindämmung, Überwachung und erforderlichenfalls Behandlung von Dränwasser einschließlich Oberflächenabfluss aus den Schrotniederschlagsbereichen,
• die Überwachung des pH-Wertes und gegebenenfalls Behandlung der Niederschlagsbereiche,
• ein Verbot landwirtschaftlicher Nutzung innerhalb der Anlagengrenzen,
• die Rückgewinnung verschossenen Bleischrots mindestens alle drei Jahre sowie
• Aufzeichnungen über verschossene und zurückgewonnene Mengen und über die Personen, die Bleischrot verschießen; diese Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Wichtig: Die im ursprünglichen ECHA-Vorschlag enthaltene Pflicht zur Rückgewinnung von mehr als 90 % des verschossenen Schrots hat die Kommission ausdrücklich als praktisch nicht erfüllbar verworfen. Für die Umsetzung der Standmaßnahmen gilt ebenfalls die siebenjährige Übergangsfrist; die Kommission erkennt dabei ausdrücklich an, dass Genehmigungs- und Vergabeverfahren Zeit benötigen. Die Mitgliedstaaten sollen Listen der Anlagen veröffentlichen, die die Voraussetzungen erfüllen. Nach zehn Jahren wird die Schießsport-Ausnahme überprüft.
Bereichsausnahmen: Behördliches Schießen und Indoor-Anlagen
Vollständig außerhalb des Anwendungsbereichs bleiben – entsprechend dem Mandat, das die Kommission der ECHA 2019 erteilt hatte – das Schießen in Innenräumen, die Verwendung durch Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Militär und zu sonstigen Sicherheitszwecken, der Schutz kritischer Infrastrukturen und von Werttransporten, die Selbstverteidigung sowie das technische Testen und Prüfen von Waffen und Munition, Forschung und ballistische Analytik. Für die dienstlichen und dienstnahen Disziplinen im Umfeld des BDMP ergibt sich hieraus keine Änderung.
Kennzeichnung, Handel und nationale Spielräume
Händler werden verpflichtet, an physischen und Online-Verkaufsstellen sowie auf den Verpackungen auf die Risiken bleihaltiger Schrotmunition hinzuweisen; die Warnhinweise wurden gegenüber dem ECHA-Vorschlag gekürzt, um sie auch auf kleinen Verpackungen unterbringen zu können. Zu beachten ist ferner die Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten: Strengere nationale Verwendungsbeschränkungen für Bleischrot dürfen beibehalten werden. Für Deutschland bedeutet das zugleich, dass die nationale Umsetzungs- und Vollzugsebene – einschließlich der Frage, wie die Standanforderungen in das Schießstandrecht nach § 27 WaffG und die Schießstandrichtlinien integriert werden – in den kommenden Jahren erhebliche Bedeutung gewinnen wird.
Bewertung aus Verbandssicht
Gemessen am Ausgangspunkt des Verfahrens – einem Beschränkungsdossier, das Kugel- und Schrotmunition gleichermaßen erfasste, Übergangsfristen von teils nur 18 Monaten vorsah und eine 90-prozentige Rückgewinnungsquote verlangte – sei der nun gebilligte Text ein Beleg dafür, dass die geschlossene fachliche Interessenvertretung der Schießsportverbände auf europäischer Ebene Wirkung entfaltet, meint BDMP Präsident David Brandenburger, der persönlich in unzähligen Gesprächen und Sitzungen teilnahm, die in dem nun vorliegenden und für die BDMP Mitglieder akzeptablen Resultat mündeten. Die Herausnahme der Kugelmunition, die unbefristete Schießsport-Ausnahme und die siebenjährige Frist sind substanzielle Erfolge.
Gleichwohl darf die verbleibende Belastung nicht kleingeredet werden. Die baulichen und organisatorischen Anforderungen an Flintenschießstände bedeuten für viele – gerade ehrenamtlich getragene – Anlagen einen erheblichen Investitions- und Verwaltungsaufwand. Ob eine Anlage die Ausnahme nutzen kann, entscheidet sich nicht in Brüssel, sondern auf dem Stand: bei der Planung der Rückhaltesysteme, der Wasserüberwachung, der Dokumentation und den erforderlichen Genehmigungen. Hier wird sich der BDMP gemeinsam mit den befreundeten Verbänden dafür einsetzen, dass die nationale Umsetzung praxistauglich ausfällt und die öffentliche Hand die Ertüchtigung der Schießstandinfrastruktur fördert – nicht zuletzt, weil regelmäßiges Training auch eine waffenrechtliche und tierschutzfachliche Notwendigkeit ist.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen: Europäisches Parlament und Rat prüfen den Beschluss derzeit; ein Veto ist möglich, eine inhaltliche Änderung einzelner Bestimmungen in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht mehr. Mit dem Inkrafttreten ist – vorbehaltlich des weiteren Verfahrensgangs – gegen Ende 2026 oder Anfang 2027 zu rechnen; erst dann beginnen die Fristen zu laufen.
Für die Praxis unserer Mitglieder und Vereine ergeben sich daraus drei Empfehlungen:
1. Keine Panik beim Munitionskauf und -bestand: Bis zum Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist ändert sich für Erwerb, Besitz und Verwendung von Bleischrot nichts. Kugelmunition bleibt dauerhaft unberührt.
2. Standbetreiber sollten frühzeitig planen: Wer eine Flintenanlage betreibt, sollte die kommenden Jahre nutzen, um Rückhaltemaßnahmen, Wassermanagement und Dokumentationssysteme zu konzipieren und die Genehmigungslage zu klären. Die Frist erscheint lang, die Genehmigungsverfahren sind es erfahrungsgemäß auch.
3. Verbandsmitgliedschaft dokumentieren: Da die Schießsport-Ausnahme an die Mitgliedschaft in einem Schießsportverband anknüpft, wird der Mitgliedsnachweis künftig auch europarechtliche Relevanz haben.
Der BDMP wird das weitere Verfahren aufmerksam begleiten, seine Mitglieder fortlaufend informieren und sich auf nationaler Ebene für eine vollzugstaugliche, den Schießsport nicht überfordernde Umsetzung einsetzen.