Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.

Ein Gesetz aus einem Guss?

Neuseeland ordnet sein Waffenrecht neu – und was Deutschland daraus lernen könnte. Ein Fachbeitrag von BDMP-Anwalt Christian Teppe

Am 29. Juli 2026 hat das neuseeländische Parlament die Arms Bill in dritter Lesung verabschiedet; die zweite Lesung war am 21. Juli 2026 vorausgegangen. Das Gesetz trägt den Namen Arms Act 2026 und ersetzt den Arms Act 1983 vollständig. Der überwiegende Teil tritt zusammen mit den zugehörigen Verordnungen am 23. September 2026 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen folgen gestaffelt bis zum 23. Februar 2028; für gewerbliche Munitionsverkäufer greift die neue Ordnung ab dem 23. Juli 2027 mit einer Übergangsfrist bis zum 23. Februar 2028.

Für uns ist das mehr als eine Meldung aus dem Pazifik. Neuseeland hat getan, was in Deutschland seit Jahren gefordert und seit Jahren nicht geliefert wird: Es hat ein über vier Jahrzehnte altes, durch Dutzende Einzelnovellen zerfasertes Waffenrecht nicht noch einmal geflickt, es hat dieses Recht neu geschrieben. Die zuständige Associate Minister of Justice Nicole McKee beschreibt das bisherige Recht als komplexen, verwirrenden und bürokratischen Flickenteppich, den ein logisch aufgebautes und verständliches Gesetz ablösen soll. Wer § 13 WaffG samt Anlagen, die AWaffV und die dazu ergangene Rechtsprechung nebeneinanderlegt, weiß, wovon die Rede ist.

Was Neuseeland ändert

Die Regulierung wird von der Polizei getrennt. Kernstück der Reform ist eine neue Waffenbehörde: Firearms Safety and Education New Zealand, die am 23. September 2026 entsteht und Erlaubniswesen, Sicherheitsberatung, Ausbildung und Aufsicht übernimmt. Geleitet wird sie von einem unabhängigen Chief Executive, der vom Generalgouverneur ernannt wird und dem zuständigen Minister berichtet, nicht mehr der Polizeiführung. Aktive Polizeibeamte dürfen weder die Behördenleitung stellen noch bei der Behörde beschäftigt werden. Das Monitoring liegt beim Justizministerium. Die Polizei konzentriert sich auf die Strafverfolgung.

Zur Genauigkeit gehört die Einschränkung: Eine vollständige organisatorische Herauslösung aus der Polizei hat die Regierung verworfen, beziffert mit rund einer halben Milliarde neuseeländischer Dollar und begründet auch mit Bedenken zur Datensicherheit. Die neue Behörde bleibt organisatorisch bei der Polizei angesiedelt und bezieht von dort Verwaltungsleistungen wie Finanzen, IT und Personalwesen. Die Trennung ist eine funktionale und personelle, keine vollständig institutionelle.

Flankierend entsteht ein unabhängiges Firearms Licensing Review Committee, also eine Überprüfungsinstanz für Erlaubnisentscheidungen unterhalb der Gerichte. Nach den Angaben der Regierung sollen ihm auch Vertreter der Waffenbesitzer angehören. Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit; wir kommen darauf zurück.

Der Verwaltungsaufwand für Legalbesitzer sinkt spürbar. Die amtliche Auflistung der Änderungen liest sich wie ein Wunschzettel des organisierten Legalbesitzes:

- Wegfall der gesonderten Besitzerlaubnis für kurzfristige geschäftliche Vorgänge, etwa die Überlassung einer Waffe an den Büchsenmacher für weniger als 21 Tage.
- Verlängerung der Sondererlaubnisse für die Schädlingsbekämpfung auf fünf Jahre, dazu Mehrbenutzervereinbarungen für die kurzzeitige Überlassung beschränkter Waffen.
- Mehrfach-Einfuhrgenehmigungen für Gewerbetreibende mit zwölfmonatiger Geltung, Gewerbeerlaubnisse mit fünfjähriger Laufzeit bei nachgewiesener Compliance-Historie.
- Besucherlizenzen mit Mehrfacheinreise für bis zu 18 Monate – für den internationalen Schießsport und die Auslandsjagd ein erheblicher Fortschritt.
- Aufbewahrung an jedem von der Behörde gebilligten Ort. Bislang wird das Gesetz so gelesen, dass nur der Hauptwohnsitz in Betracht kommt, was Studierende in Wohnheimen, Mieter und Haushalte mit besonderen Konstellationen benachteiligt.
- Bei gesundheitlichen Zweifeln ein Ruhen der Erlaubnis für bis zu zwölf Monate, damit der Betroffene ärztliche Nachweise beibringen, Maßnahmen umsetzen oder Hilfe in Anspruch nehmen kann.
- Verwarnungs- und Bußgeldbefugnisse für geringfügige Verstöße, anstatt jeden Formfehler über den Widerruf der Erlaubnis abzuwickeln.
- Begrenzung der Registerdaten: Die Behörde darf im Waffenregister nur noch das speichern, was die Verordnung ausdrücklich verlangt.

Gegenüber dem illegalen Markt wird deutlich verschärft. Mitglieder krimineller Gangs sind künftig von der Erlaubnis ausgeschlossen. Großkapazitätsmagazine für Kurzwaffen bleiben Inhabern einer Kurzwaffenlizenz vorbehalten. Nach den Angaben der Regierung werden die Strafrahmen von mehr als 60 Tatbeständen angehoben, acht Straftatbestände kommen neu hinzu – unter anderem der Besitz von Waffen mit vorsätzlich entfernter Seriennummer, die gezielte Abgabe von Waffen in den Schwarzmarkt, die Herstellung von Munition ohne Erlaubnis und, mit Blick auf den 3-D-Druck, der Besitz von Dateien und Bauplänen in der Absicht unerlaubter Herstellung. Hinzu tritt ein gesetzlich geregeltes „Red Flag"-System mit klaren Regeln zum Informationsaustausch zwischen Polizei, anderen Stellen und der Waffenbehörde.

Was Neuseeland gerade nicht ändert

Zur Redlichkeit gehört die andere Hälfte des Bildes. Das nach 2019 eingeführte faktische Verbot halbautomatischer Waffen bleibt unangetastet, ebenso das 2023 eingeführte Waffenregister. Beides war jahrelang erklärtes Ziel der reformtragenden Partei ACT, die für den Streit über die Halbautomaten sogar die Abweichungsklausel des Koalitionsvertrages bemühen musste; durchgesetzt hat sie sich in keinem der beiden Punkte. McKee hat die Abwägung öffentlich gemacht: entweder am Register und an den Halbautomaten scheitern und gar nichts erreichen, oder den weit überwiegenden Teil der Verbesserungen mitnehmen und ein kaputtes Gesetz reparieren. Man kann diese Haltung kritisieren. Man sollte sie zur Kenntnis nehmen, bevor man den Arms Act 2026 im deutschen Diskurs zum Beleg dafür erklärt, dass anderswo Verbote zurückgenommen würden. Sie werden dort nicht zurückgenommen.

Der Blick nach Deutschland

Das Waffengesetz von 2002 ist seither in kurzen Abständen geändert worden, zuletzt und besonders folgenreich durch das nach dem Anschlag von Solingen beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit und des Asylsystems, verkündet am 30. Oktober 2024 und in Kraft seit dem 31. Oktober 2024. Der Befund ist derselbe wie in Neuseeland vor der Reform: ein Normbestand, der aus Anlassgesetzgebung gewachsen ist und dessen Systematik zwischen Gesetz, Anlagen, AWaffV und Verwaltungsvorschrift zerfällt.

Hinzu kommt bei uns ein zweiter Befund. Der Vollzug liegt nach Art. 83 GG bei den Ländern, und die Länder handhaben ihn unterschiedlich. In Bayern führen die Kreisverwaltungsbehörden das Waffenrecht aus. In Niedersachsen ist das nichtgewerbliche Waffenrecht seit dem 1. Januar 2024 bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und der Region Hannover konzentriert; die zuvor ebenfalls zuständigen großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden haben diese Aufgabe abgegeben, wodurch sich die Zahl der niedersächsischen Waffenbehörden von 99 auf 47 verringert hat. Die Fachaufsicht liegt dort bei den Polizeidirektionen. In Berlin liegt die Zuständigkeit beim Landeskriminalamt, in Brandenburg landesweit beim Polizeipräsidium. Was Neuseeland gerade auflöst, nämlich die Verbindung von Waffenbehörde und Polizei, ist in einem Teil der deutschen Länder der Normalzustand. Wer als Anwalt regelmäßig Verfahren aus mehreren Bundesländern führt, erlebt bei identischem Sachverhalt unterschiedliche Ergebnisse. Das ist kein Vollzugsdetail. Es ist ein rechtsstaatliches Problem.

Aus dem neuseeländischen Modell lässt sich für die deutsche Debatte einiges gewinnen.

Neufassung statt Novellenkette. Eine systematische Neukodifikation des WaffG in verständlicher Sprache, mit klarer Begriffssystematik und ohne die gewachsenen Verweisungsketten, ist überfällig. Sie wäre auch europarechtlich möglich: Die Richtlinie (EU) 2021/555 gibt Kategorien, Registrierungspflichten und Mindeststandards vor, nicht aber die Gesetzestechnik.

Verhältnismäßigkeit im Sanktionsrecht. Der neuseeländische Ansatz, geringfügige Verstöße mit Verwarnungs- und Bußgeldern zu ahnden, statt sie über die Zuverlässigkeit zu lösen, trifft die deutsche Schwachstelle im Kern. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG genügen wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, und § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG stellt den Widerruf anschließend nicht in das Ermessen der Behörde. In der Praxis führt das über kleine Schritte zum Existenzverlust für den Jäger, den Sportschützen, den Büchsenmacher. Ein abgestuftes Instrumentarium zwischen Ermahnung und Widerruf fehlt uns.

Ruhen statt Widerruf bei gesundheitlichen Zweifeln. Wer nach einer Erkrankung oder einer Krise seine persönliche Eignung nachweisen soll, braucht Zeit für Gutachten und Behandlung. § 6 WaffG kennt bislang im Wesentlichen die Anordnung eines Gutachtens und die daran anknüpfende Versagung. Eine befristete Ruhendstellung wäre die mildere und in der Sache treffsichere Lösung und ließe sich dort ohne Systembruch einfügen.

Datensparsamkeit im Register. Wenn Neuseeland die Registerbehörde ausdrücklich darauf beschränkt, nur die verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Daten zu speichern, ist das ein Maßstab, an dem sich auch das Nationale Waffenregister messen lassen muss.

Eine unabhängige Überprüfungsinstanz. Das Firearms Licensing Review Committee ist die institutionelle Antwort auf ein Vertrauensproblem, und es entlastet zugleich die Gerichte. In Deutschland ist das Widerspruchsverfahren in mehreren Ländern abgeschafft oder eingeschränkt worden; der Betroffene wird unmittelbar auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen, mit allen Kosten- und Zeitfolgen. Eine fachlich besetzte Vorprüfungsinstanz wäre für beide Seiten ein Gewinn.

Nicht jeder Vergleich fällt zu unseren Ungunsten aus. Die Erleichterung, die Neuseeland für den Weg zum Büchsenmacher jetzt schafft, kennt unser Recht längst: § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt den Erwerb zur gewerbsmäßigen Bearbeitung erlaubnisfrei, und § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG nimmt die Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG zum Zweck der Verwahrung, der Reparatur oder des Kommissionsverkaufs von der Anzeigepflicht aus. Auch die Ausgangslage unterscheidet sich: Bandenkriminalität als beherrschendes Thema, kein europarechtlicher Rahmen, ein Zentralstaat ohne Vollzugsföderalismus. Der Arms Act 2026 ist keine Blaupause, die man übersetzen und einbringen könnte.

Ein Angebot an den Gesetzgeber

Vorbildlich ist an Neuseeland weniger ein einzelner Paragraf als die Methode. Vor dem Entwurf stand eine offene Konsultation des Justizministeriums, an der sich rund 8.500 Personen mit etwa 700.000 einzelnen Anmerkungen beteiligt haben. Danach folgte ein sechsmonatiges Ausschussverfahren mit öffentlichen Stellungnahmen und mündlichen Anhörungen. Am Ende steht ein Gesetz aus einem Guss, das dort verschärft, wo Waffen tatsächlich in kriminelle Hände geraten, und dort entlastet, wo Vorschriften keinen Sicherheitsgewinn bringen. Diese Unterscheidung hat der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren nicht getroffen. Das Sicherheitspaket 2024 hat den Legalbesitz belastet, ohne dass sich eine messbare Wirkung auf die Kriminalitätslage nachweisen ließe.

Der BDMP macht dem Bundesgesetzgeber daher ein Angebot. Für eine Neufassung des Waffenrechts stellen wir unsere Fachleute zur Verfügung: Sachverständige aus dem Schießsport, aus der waffentechnischen Praxis, aus dem Sicherheitsgewerbe und aus der anwaltlichen Beratung, die den Vollzug des geltenden Rechts täglich erleben. Dieses Angebot gilt für jede Phase des Verfahrens, für die Vorarbeiten an einem Referentenentwurf ebenso wie für die Anhörungen in den Ausschüssen. Wer ein Gesetz schreibt, das im Alltag von Behörden, Handel und Erlaubnisinhabern funktionieren soll, sollte diese Erfahrung vorher abrufen.

Das gilt in gleicher Weise für die Gremien, die ein neues Waffenrecht vorsehen sollte. Ein Vorbild dafür muss niemand im Ausland suchen. Das Jagdrecht kennt eine solche Einrichtung seit Jahrzehnten: Nach § 37 Abs. 1 BJagdG sind in den Ländern Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen; die Landesjagdgesetze regeln die Bildung bei den Jagdbehörden im Einzelnen. Die Beiräte beraten laufend, und im Fall der Abschussplanung geht das Gesetz noch weiter: Nach § 21 Abs. 2 BJagdG ist der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen. Die betroffenen Kreise sitzen dort mit am Tisch, bevor entschieden wird.

Im Waffenrecht fehlt das, und es fehlt genau dort, wo es am meisten nützen würde: bei den Waffenbehörden vor Ort. Über Bedürfnis, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Aufbewahrung entscheiden die zuständigen Behörden vielfach durch Sachbearbeiter, die das Waffenrecht neben mehreren anderen Rechtsgebieten führen und die weder eine Sportordnung noch einen Wettkampfbetrieb noch die technischen Zusammenhänge einer Waffe aus eigener Anschauung kennen. Aus dieser Lücke entstehen die Verfahren, die wir anschließend führen: Widerrufe wegen Bagatellen, verweigerte Voreinträge, abweichende Auslegung derselben Norm in benachbarten Landkreisen.

Ein Waffenbeirat bei jeder Waffenbehörde würde diesen Sachverstand dorthin bringen, wo die Entscheidung fällt. Ihm sollten erfahrene Mitglieder der anerkannten Schießsportverbände angehören, dazu Vertreter der Jägerschaft und des Fachhandels. Beratend, ohne eigene Entscheidungsbefugnis, mit klarer Verschwiegenheitspflicht, angebunden an die Behörde in der Form, die das Jagdrecht seit Jahrzehnten erprobt hat. Neuseeland geht bei seinem Überprüfungsausschuss einen vergleichbaren Weg und bezieht die Waffenbesitzer ausdrücklich ein. Der BDMP stellt für solche Beiräte Mitglieder mit jahrzehntelanger Erfahrung in Sportordnung, Waffentechnik, Aufsicht und Vereinsführung. Dieses Angebot gilt ab sofort und es gilt bundesweit.

Der BDMP bringt für solche Gremien eine Besonderheit mit, die schon in seinem Namen steht. Ein erheblicher Teil unserer Mitglieder führt im Hauptberuf eine Dienstwaffe: Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder, Soldaten der Bundeswehr, Angehörige von Spezialverwendungen, Schießausbilder und Verantwortliche für Waffenkammern. Diese Mitglieder kennen den Umgang mit Waffen und Munition von beiden Seiten. Für die dienstliche Tätigkeit ist das Waffengesetz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung samt ihren Bediensteten nicht anzuwenden; privat unterliegen dieselben Personen als Erlaubnisinhaber dem vollen Regime des Gesetzes.

Daraus entsteht der praktische Nutzen für eine Waffenbehörde. Wer dienstlich Waffenkammern verwaltet, Munition bewirtschaftet, Schießausbildung verantwortet und Sicherheitsbestimmungen durchsetzt, kann eine Behörde bei der sicheren Aufbewahrung, bei waffentechnischen Fragen, bei der Beurteilung von Munition und bei der Bewertung eines Schießbetriebs auf einem Niveau beraten, das keine Fortbildung in dieser Dichte vermittelt. Dieser Sachverstand ist staatlich ausgebildet, er ist im Verband vorhanden und er kostet die öffentliche Hand keinen zusätzlichen Euro. Die Trennung der Rollen versteht sich dabei von selbst: Ein Beirat berät die Behörde, entschieden wird weiterhin von der Behörde.

BDMP-Präsident David Brandenburger: „Wir bieten dem Gesetzgeber unsere Erfahrung an, und zwar dort, wo sie gebraucht wird. In unseren Vereinen stehen Sportschützen, die seit Jahrzehnten Aufsicht führen, Sportordnungen anwenden und wissen, was auf einem Schießstand tatsächlich geschieht. Dieses Wissen gehört an den Tisch der Waffenbehörde, bevor über einen Antrag entschieden wird. Neuseeland zeigt, dass ein Staat den legalen Waffenbesitz ernst nehmen und den illegalen zugleich härter verfolgen kann. Von Deutschland erwarten wir nicht weniger."

Unsere Positionen bringen wir dabei offen ein: eine systematische Neufassung des Waffengesetzes anstelle weiterer Anlassnovellen, ein abgestuftes Sanktionsinstrumentarium unterhalb der Widerrufsschwelle, die befristete Ruhendstellung anstelle des sofortigen Entzugs bei gesundheitlichen Zweifeln, strikte Datensparsamkeit im NWR und die Rücknahme der Verschärfungen von 2024, deren Nutzen bis heute niemand belegt hat. Über all das lässt sich streiten. Geführt werden sollte dieser Streit mit denen, die die Materie kennen.


Christian Teppe ist Rechtsanwalt und Anwalt des BDMP

Jetzt zum Newsletter Anmelden und immer Informiert sein!

Ich habe den Hinweis zum Datenschutz und zur Datenspeicherung gelesen.


Es wurden nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt.

Unser Magazin V0

Abonnieren Sie jetzt unser Magazin. Hier erhalten Sie alle aktuellen Informationen rund um den BDMP mit aktuellen Terminen & Events, bis hin zum Mitgliederservice.

jetzt bestellen